Paragraph 82b

Paragraph 82b

Jeder neue PKW braucht nach den ersten drei Jahren eine Überprüfung in einer Fachwerkstätte nach §57a, danach jedes Jahr.

Jeder gewerberechtlich genehmigte Betrieb ist nach §82b Gewerbeordnung verpflichtet, alle 5 Jahre (Ausnahmen alle 6 Jahre)  zu überprüfen, ob der aktuelle Stand dem genehmigten Bescheid (Einreichprojekt, Pläne, Auflagen, Zertiikate) noch entspricht.

Wer das nicht macht, hat - so wie bei einem Auto ohne Pickerl - keine gültige Zulassung mehr. Wenn etwas passiert, haftet der/die gewerberechtliche Geschäftsführer/in dafür. Die Gefahr grober Fahrlässigkeit und somit persönlicher besteht, weil zwingende Vorschriften nicht erfüllt wurden.

Zum Teil können solche Prüfungen komplex werden und lange dauern, wenn viele Bescheide aus unterschiedlichen Jahrzehnten vorhanden sind. Da kann so eine Überprüfung mit sämtlichen Anpassungen, Planänderungen, Zertifikaten usw. auch ein Jahr und mehr dauern, bis Alles wieder passt und entweder der Bescheid zu ändern isto der die anlage an die rechtlichen Vorgaben anzupassen ist (v.a. Prüfzertifikate wie Elektrozertifikat, Blitzschutzzertifikat, Lüftungsüberprüfung, Schiebetüren, Feuerlöscher, Rollsegmenttor, etc. können dauern)

Kleine Betrieb können das selbst erledigen, bei größeren Betrieben macht das kaum mehr Sinn, weil die Anforderungen sehr komplex und umfangreich sind:

Beispiel:

35 Bescheide von 1952 bis 2012 durcharbeiten und nachsehen, welche Auflagen überhaupt noch gelten, außer Kraft sind, nicht mehr genutzt werden dürfen, weil die Anlage schon lange außer Betrieb ist. Umgekehrt kann vor vielen Jahren etwas dazugekommen sein, was auch in nachträglichen Bescheiden niemals angeführt wurde und somit auch nicht genehmigt ist (Beispiel: Kranschienen sind im Plan und genehmigt, der Laufkran jedoch nicht und das obwohl der Kran jährlich vom TÜV überprüft wird)

Sämtliche Auflagen sind auf somit auf deren Aktualität zu prüfen.

Sämtliche Pläne und Maschinenaufstellungen sind auf Aktualität prüfen.

Man muß mit viel Erfahrung möglichst ohne Betriebsblindheit durch´s Werk gehen und das sehen, was genehmigt ist, aber noch mehr um das zu entdecken, was in Bescheiden oder Betriebsanlagenbeschreibungen nicht beantragt wurde und somit auch nicht genehmigt ist.

Fachlich ist z.B. folgendes abzudecken: Belichtungsflächen, Regallasten, Fluchtwegorientierungsleuchten, Fluchtwegebeleuchtung, Ex-Schutzbereiche, Zwangsbelüftung, natürliche Belüftung, Arbeitnehmerschutz, Abfälle, Feuerlöscher, Notausgänge, Kühlmittel der Klimageräte, Durchgangshöhen, Fluchtwegepläne, Zertifikate wie Blitzschutzzertifikat, Elektrozertifikat, Feuerstättenbefund, RWA, Rollsegmenttore, Abfallwirtschaftskonzept, Parkflächen, Entwässerung, Betriebsmittel, Sicherheitsdatenblätter, Videoüberwachung entsprechend DatenschutzgrundVO und einiges andere mehr.

Das Zusammenstellen aller erforderlichen Bescheidinhalte und Auflagen erfolgt in einem Bericht (kleine Anlagen ca. 5 und große Anlagen bis ca.50 Seiten und mehr) und Bewertung für die Gewerbebehörde: Eingehalten, nicht eingehalten, Mängelliste, Maßnahmen zur Behebung, Änderungen, Auflassungen Ergänzungen, Anzeigeverfahren oder Genehmigung erofrderlich, ...

Dazu müssen Sie die Anlage mit den Bauplänen und Plänen für´s Gewerberecht vergleichen. Dann müssen Sie noch wissen, ob, wann und wie Sie die Ergebnisse der Gewerbebehörde mitzuteilen haben. Daher sollten Sie auch wissen, wie Verwaltungsverfahren ablaufen (Behörde, Sachverständige, GewO, ...)

Dar sind auch schon Abteilungen weltweit agierende Konzerne an ihre Grenzen geraten.

Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, sollten Sie sich zumindest beraten lassen.

 

Paragraph 82 b verpflichtende wiederkehrende Prüfung entsprechend Gewerbeordnung

Prüfung gemäß Paragraph 82b Gewerbeordnung - § 82b GewO

Betriebsanlagen Check

Das "Pickerl" für Ihren gewerberechtlichen Betrieb

Das Büro Scholler hat die Experten und Spezialisten wenn es um das "Pickerl" für Ihren Betrieb geht.

Wir planen, überprüfen und sind eine zuverlässige Stelle für Prüfungen nach Paragraph 82b / § 82b GewO.

Ein PKW ist jährlich nach §57a Straßenverkehrsordnung zu prüfen.

Ein Gewerbebetrieb ist im Allgemeinen verpflichtend alle 5 Jahre nach §82b Gewerbeordnung zu prüfen.

Es wird Sie niemand darauf aufmerksam machen. Beim KfZ müssen Sie selber daran denken und zur Überprüfung in die Werkstätte.

Im Gewerberecht funktioniert das nicht, weil Betriebsanlagen nicht zu uns gebracht werden können. Wir kommen zu Ihnen in den Betrieb und prüfen entsprechend §82b z.B. Bescheid und Bescheidauflagen, Sicherheit, Elektrozertifikat und die sonstigen für Ihren Betrieb in Betracht kommenden Vorschriften.

Dafür gibt es bestimmte Vorgaben in der Gewerbeordnung betreffend Inhalt und Umfang.

Wir machen das regelmäßig. Der Aufwand kann von ca. 10 Seiten bis hin zu etwa 100 Seiten reichen.

Wenn sie das nicht tun, wird sich die Behörde nicht melden.

Sollte aber ein Unfall passieren, kann es teuer für Sie werden: Die Versicherung wird eventuell bei nicht genehmigten Anlagenteilen bei Ihnen als gewerberechtliche Geschäftsführung Regress fordern. Falls ein Nachbar oder sonst jemand (z.B. Arbeitsinspektorat) eine Anzeige an die Gewerbebehörde macht oder machen muss, weil´s z.B. zu laut ist, haben sie plötzlichen Handlungsbedarf (Frist z.B. 4 Wochen). Das kann dann sehr knapp werden.

 

Beispiele

Als Inhaber einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage haben Sie die Verpflichtung, diese regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen. Wir führen Überprüfung des Paragraph 82b für Sie durch und prüfen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den restlichen geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

Beispiele:

Hotel: 6-Etagen plus Kellergeschoß in Wien: Überprüfung nach §82 b und nachfolgend Genehmigung der Änderungen hinsichtlich Bau und Gewerbe

Hotel im Burgenland: §82b - Überprüfung und nachfolgend Anpassung inkl. Koordination der erforderlichen Fachfirmen, Zweck: Käufer und Verkäufer wollten sicherstellen, dass die erforderlichen Genehmigungen und Bescheidauflagen sowie Prüfzertifikate eingehalten bzw. aktuell sind.

Hotel in Niederösterreich: §82b- Überprüfung

Metallverarbeitender Betrieb in Wien: §82b Überprüfung, emissionsneutrale Änderungen und Aktualisierung der Pläne

Metallbe- und Verarbeitung vorwiegend von Rohren in NÖ: §82b Überprüfung mit nachfolgender Änderungsgenehmigung

Spenglerei in Wien: §82b nach Aufforderung der Behörde und Drohung, sonst den Betrieb zu schliessen.

Dachdeckerei -Lagerhalle mit Betriebstankstelle: §82b und Änderungsgenehmigung in Oberösterreich

Zulieferbetrieb für Fahrzeugindustrie in Oö: §82b Überprüfung mit nachfolgender Änderungsgenehmigung

Tischlerei in Oö: Zuerst §82b Überprüfung, daher Standortänderung und später komplette Neueinreichung bei der Gewerbebehörde

Spenglerei in Oö: §82b Überprüfung, daraus resultierend nachträgliche Genehmigung hinsichtlich Wasserrecht und betrieblicher Einrichtungen in einer baurechtlich bereits vor Jahrzehnten genehmigter Halle, zusätzlich auch Auflassung von genehmigten Teilen der Betriebsanlage (z.B. Betriebstankstelle)

Handelsunternehmen in NÖ: Überprüfung nach §82b

KfZ-Werkstätte in NÖ: §82b, es gab nichts, daher Neueinreichung Bau und Gewerbe

Gastronomie-Betrieb in Wien: Änderung der Betriebsanlagengenehmigung, Schanigarten, Lichtreklame, Markise/Sonnenschutz

Elektronik/Kunststoff - Betrieb in Wien: §82b Überprüfung, damit Änderungseinreichung und Gewerbe sowie Änderung betreffend Bau

Bäckerei in Wien: Überprüfung einer Spezialgenehmigung im Rahmen einer Spezialgenehmigung nach §82b

KfZ-Werkstätte in NÖ: Zuerst §82 b, dann Einreichung der gewerberechtlichen Neugenehmigung in einer eingemieteten Fläche im Trakt eines Industriegebäudes, dazu erforderlich: bauliche Änderungsgenehmigung des ehemals industriell genutzten Gebäudes

Bahnservice-Unternehmen mit Schweißgeräten, Gaselager: §82b Überprüfung und nachträglich Änderungsgenehmigung.

Gasthaus in Wien: §82b im Zuge eines Kaufes / Verkaufes

 

§ 82 b Gewerbeordnung

§82b Gewerbeordnung: Überprüfung von Betriebsanlagen

Jeder genehmigter Gewerbebetrieb ist zu prüfen, ob er dem Genehmigungsbescheid und den sonstigen gewerberechtlichen Bestimmungen entspricht. Diese Prüfung ist fünfjährlich durchzuführen. Riskieren Sie keine Verwaltungsstrafe und nutzen Sie unsere Erfahrung auf diesem Gebiet!

Regelmäßige Prüfung

Regelmäßige Prüfung von Betriebsanlagen nach §82b GewO 1994

  • Jede gewerbliche anlge ist regelmäßig zu prüfen.
  • Verantwortlich dafür ist der/die gewerberechtliche Geschäftsführer/in
  • Im Allgemeinen ist alle 5 Jahre nach Ausstellung des Erstbescheides die Anlage zu prüfen
  • Zu prüfen ist, ob alle erforderlichen Prüfzertifikate, Bescheidauflagen und Angaben der Einreichgenehmigung immer noch gelten und aktuell sind.
  • Die Prüfbescheinigung muss bestimmte Angaben über die Art der Prüfung, den Umfang der Prüfung, das Prüfinstitut, etc. erhalten
  • Informationen über Strafbestimmungen sind in der Gewerbeordnung aufgelistet.

Wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen i.A. alle 5 Jahre

Die wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen wird im Paragraph 82b der Gewerbeordnung (GewO) 1994 geregelt. Sie verpflichtet jeden Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage, diese in bestimmten Zeitabständen zu prüfen oder überprüfen zu lassen.

Eine gesonderte Aufforderung durch die Behörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes). Begehungen durch Behördenorgane oder das Arbeitsinspektorat ersetzen keinesfalls diese gesetzliche Prüfpflicht.

Weiterführende Informationen

§ 82b. (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, und auch die gemäß § 356b mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.

(2) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs.1 sind von

1. Akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
2. staatlich autorisierten Anstalten,
3. Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse,
4. dem Inhaber der Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder
5. sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen
durchzuführen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Die Prüfbescheinigung ist, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; er hat die Prüfbescheinigung der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Der Inhaber der Anlage hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 3 oder gemäß § 367 Z 25, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen werden.

(6) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn

1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15.8.2009 unterzogen hat,
2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen und gemäß § 356b mit anzuwendenden Vorschriften geprüft wurde.
Die Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.