Genehmigung

Betriebsanlagengenehmigung aus einer Hand

So wie Sie sich mit ihrem Betrieb auf etwas spezialisiert haben, haben wir uns spezialisiert auf die Erstellung von Einreichunterlagen.

Zur Erklärung:

Eine Auto braucht einen Zulassungsschein, eine Betriebsanlage eine Bewilligung.

Beim Auto haben Sie die erforderlichen Angaben aus dem Typenschein und müssen gegebenenfalls zur Zulassungsstelle.

Im Gewerberecht/Abfallrecht/Veranstaltungsrecht müssen Sie das mehr oder weniger selbst erledigen oder erledigen lassen:

  • Plan für die Behörde mit Grundriss und Aufriss
  • Beschreibung des Betriebes und der Abläufe
  • Widmungskategorie, raumordnerische Einschränkungen (z.B. HQ30, HQ100, Wasserschongebiet, …)
  • Maschinen
  • Schalldruckpegel
  • Abfälle mit Abfallschlüsselnummern
  • Elektrotechnik
  • Fluchtwege
  • Belichtung
  • Belüftung
  • Brandschutz
  • Fluchtwege
  • usw.

 

Ein Projekt muss eine Vielzahl von Vorschriften erfüllen, um genehmigungsfähig zu sein:

Verfahrensrechtlichen Vorschriften (Verwaltungsrecht):
Antrag, Abwicklung, Fristen, Bescheid, Auflagen und deren Einhaltung.

Fachlich/technische Vorschriften (Materienrecht):
Verordnungen, Normen, Regelwerke, Richtlinien, etc.

So wie Sie sich in Ihrem Fachbereich (KFZ, Tischlerei, Metallbau, Dachdeckerei, Spenglerei, Kunststoffverarbeitung, Labor, …) auskennen , kennen wir uns im Verfahrensrecht und in den Materienrechten aus und kennen die üblichen Anforderungen der Behörde und Sachverständigen.

 

Beispiele von Einreichprojekten, Projektüberprüfungen oder Projektänderungen:

Tischlerei, Dachdeckerei, Spenglerei, Gastronomie, Hotel, Abfallaufbereitung, Kompostierung, Bodenaushubdeponie, Kiesabbau, KfZ-Werkstätte, Holzverarbeitung, Kabelwerk, Metallverarbeitung, Schlosserei

Sie benötigen jemanden, der Sie gut durch den Prozess begleitet und alle Fachbereiche inklusive Antrag, Plänen, Zeichnungen, Texten usw. professionell für Sie erledigt?
Sie können uns jederzeit anrufen: Tel: +43 664 345 89 83.

Genehmigung: Bau & Gewerbe
Wer seinen Betrieb ohne behördliche Genehmigung (ohne gültigen Bescheide mit Bescheidnummer) betreibt, muss mit Strafen rechnen, ist gewerblich nicht versichert und/oder muss im Ernstfall den Betrieb einstellen, bis die Genehmigung bei der zuständigen Behörde eingeholt wurde.
Änderung, Kauf/Verkauf

Wird in einer Betriebsanlage etwas geändert, ist diese Änderung im Normalfall genehmigungspflichtig, in manchen Fällen auch nur anzeigepflichtig.
Wenn ein Betrieb gekauft wird, bei dem schon eine gewerberechtliche oder abfallrechtliche Genehmigung vorhanden war, muss im Allgemeinen der bestehende Bescheid für den neuen Betrieb massiv angepasst und abgeändert werden.

Auflassung

Der häufigste Fehler bei Änderungsverfahren ist, dass zwar beantragt wird, die neuen Anlagen zu genehmigen, aber vergessen wird, die nicht mehr genutzten Anlagenteile außer Betrieb zu nehmen und sogenannte letztmalige Vorkehrungen durchzuführen.

§ 82b-Überprüfung
Jeder Betrieb ist verpflichtet, alle 5 Jahre (Ausnahme alle 6 Jahre) seinen Betrieb dahingehend zu überprüfen, ob der aktuelle Stand dem genehmigten Bescheid noch entspricht. Hier gilt wieder das Gleiche wie beim Auto, das alle Jahre zur Pickelüberprüfung muss.
Beratung

Bei Problemen mit Behörden: Anzeigen von Nachbarn fachlich entgegnen, Anträge auf Änderung kostenintensiver Bescheidauflagen, Abwehren oder Reduzieren von Verwaltungsstrafen, etc.

Prüfung & Gutachten

in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl an Spezialist/-innen für z.B. die Genehmigung von Maschinen und Geräten, die keine CE-Kennzeichnung haben

Genehmigung ist gesetzliche Pflicht

Betriebe sind im Allgemeinen verpflichtet, ihre Betriebsanlage genehmigen zu lassen.

Der Gewerbeschein entspricht dem Führerschein, die Betriebsanlagengenehmigung dem Zulassungsschein und die §82b Überprüfung dem Pickerl.

Wer ein Unternehmen ohne erforderliche Bewilligungen betreibt, geht persönlich und finanziell ein beträchtliches Risiko ein:

(mögliche Folgen: Versicherung kann aussteigen, Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Strafverfahren, vorübergehende Betriebseinstellung, Teilstillegung, Stillegung, …)

Wenn Sie Fragen haben: Fragen kostet nichts: 0664 345 89 83

Die Folgen werden zu oft ignoriert.

Wer sein Auto ohne Zulassungsschein (und somit ohne Nummertafel) fährt, ist nicht versichert und muss mit Strafen rechnen bzw. muss das Auto sofort abstellen. Der Führerschein alleine hilft hier nichts.
Ebenso müssen Anlagen, die gewerberechtlich oder abfallrechtlich genutzt werden, eine Genehmigung entsprechend Gewerbeordnung bzw. Abfallwirtschaftsrecht haben. Ausnahmen gibt es nur wenige.

Beispiele dafür:

Ein gewerberechtlich genutzter Bagger wird für den Abbruch von Gebäuden genutzt:
Der gleiche Bagger braucht dann auch eine abfallrechtliche Bewilligung. Es kann das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fällig werden, was sonst nicht der Fall wäre.

Eine vormals gewerblich genutzte Halle in Wien wird für Veranstaltungen genutzt:
Alles muss völlig neu nach Wiener Veranstaltungsgesetz eingereicht und bewilligt werden.

Eine Produktionsanlage, die als landwirtschaftliches Nebengewerbe begonnen hat, wird größer und größer und unterliegt plötzlich dem Gewerberecht.

Ein Transportunternehmer beginnt als Nebengeschäft zum Transportgewerbe mit Abfalltransporten und Abfallsammlung, nach wenigen Jahren macht der Abfallbereich bereits einen beträchtlichen Teil des Umsatzes aus:
Die gewerberechtliche Genehmigung genügt nicht mehr, es muss auch eine abfallrechtliche Genehmigung erwirkt werden.

 

Übliche Fehlmeinungen

  • “Meine Betriebsanlage ist mit dem Mietvertrag mit genehmigt.”
  • “Ich hab’ eh einen Gewerbeschein.”
  • “Meine Kollegen haben gesagt, dass ich für die Anlage keinen Gewerbeschein brauche.”
  • “Ich hab’ das ja damals bei der Gemeinde genehmigen lassen.”
  • “Das hat mein Vorgänger schon gemacht.”
  • “Bisher hat sich niemand darüber aufgeregt.”
  • “Die Behörde kontrolliert sowieso nicht.”
  • “Das ist mir alles zu kompliziert, ich warte, ob die Behörde überhaupt kommt.”
  • “Das Arbeitsinspektorat überprüft eh alle zwei Jahre.”
  • “Wir lassen die Feuerlöscher, die Schnelllauftore und alles andere regelmäßig überprüfen.”

Eine Überprüfung durch Ziviltechniker, Brandverhütungsstelle, Arbeitsinspektorat, Rauchfangkehrer, ein konzessioniertes Elektrounternehmen oder andere Prüfstellen hilft nichts, wenn man keine Genehmigung für die Anlage oder der Anlagenteilvorweisen kann.

Mit dem Auto-Beispiel erklärt:

Sie können die Autoelektrik, den Bordfeuerlöscher, die Reifen, den Motor usw. mehrfach überprüfen lassen. Ohne Zulassungsschein dürfen Sie nicht auf der Straße fahren, auch wenn alles geprüft und in Ordnung ist.

Betriebsanlagen-Genehmigung

Zur Erklärung

Der Gewerbeschein entspricht dem Führerschein

Die Genehmigung entspricht dem Zulassungsschein.

Die §82b Überprüfung entspricht dem Pickerl.

Fehlende Genehmigungen können teuer werden, wenn etwas passiert.

Ein kleiner Heizlüfter, der im Betrieb zur Beheizung eines dauernd genutzten Büros verwendet wird aber gewerberechtlich nicht genehmigt ist, verursacht einen Brand. Ob die Versicherung dafür einspringt ist fraglich. Da eine Person zu Schaden gekommen ist, wird geprüft, ob alle Genehmigungen vorhanden waren. Wenn nicht, kann es sehr leicht ein Strafprozess kommen.

Eine Betriebsanlage wurde vor 20 Jahren erstmals genehmigt. Inzwischen wurden zahlreiche Änderungen vorgenommen, die aber nie genehmigt wurden:
Mehr Personal, andere Betriebszeiten, neue Produktionsanlagen, neue PKW und LKW, Entwässerung, Parkplätze, Sanitäranlagen, Abfallwirtschaftskonzept, etc.

Entsprechend Bescheid war eine Fertigstellungsanzeige vorgeschrieben, die aber nie gemacht wurde.. Daher ist juristisch gesehen die Betriebsanlage nie in Betrieb gegangen und somit auch nicht genehmigt.

Bescheidauflagen werden vom Personal nicht eingehalten, weil dieses die Auflagen gar nicht kennt.