Betriebsanlagengenehmigung aus einer Hand
So wie Sie sich mit ihrem Betrieb auf etwas spezialisiert haben, sind wir spezialisiert auf die Erstellung von Einreichunterlagen.
Zur Erklärung:
Eine Auto braucht einen Zulassungsschein, eine Betriebsanlage eine Bewilligung.
Beim Auto haben Sie die erforderlichen Angaben aus dem Typenschein und gegebenenfalls müssen Sie zur Zulassungsstelle.
Im Gewerberecht/Abfallrecht/Veranstaltungsrecht müssen Sie das mehr oder weniger selber erledigen oder erledigen lassen:
Plan für die Behörde mit Grundriss und Aufriss
Beschreibung des Betriebes und der Abläufe
Widmungskategorie, raumordnerische Einschränkungen (z.B. HQ30, HQ100, Wasserschongebiet, ...)
Maschinen
Schalldruckpegel
Abfälle mit Abfallschlüsselnummern
Elektrotechnik
Fluchtwege
Belichtung
Belüftung
Brandschutz
Fluchtwege
usw.
Es gibt viele Anforderungen an ein genehmigungsfähiges Projekt.
Einmal die verfahrensrechtlichen Vorschriften (Verwaltungsrecht): Antrag, Abwicklung, Fristen, Bescheid, Auflagen und deren Einhaltung.
Fachlich/technische Vorschriften: Materienrecht, Verordnungen, Normen, Regelwerke, Richtlinien, ...
So wie Sie sich in Ihrem Fachbereich (KfZ, Tischlerei, Metallbau, Dachdeckerei, Spenglerei, Kunststoffverarbeitung, Labor, ...) gut auskennen , kennen wir uns im Verfahrensrecht und in den Materienrechten gut aus und kennen die üblichen Anforderungen der Behörde und Sachverständigen.
Beispiele von Einreichprojekten, Projektüberprüfungen oder Projektänderungen:
Tischlerei, Dachdeckerei, Spenglerei, Gastronomie, Hotel, Abfallaufbereitung, Kompostierung, Bodenaushubdeponie, Kiesabbau, KfZ-Werkstätte, Holzverarbeitung, Kabelwerk, Metallverarbeitung, Schlosserei,
Wenn Sie daher jemanden benötigen, der Sie hier gut durch den Prozess begleitet und alle Fachbereiche inklusive Antrag, Plänen, Zeichnungen, Texten usw. professionell für Sie erledigt, können sie uns jederzeit anrufen: Tel: 0664 345 89 83.
Genehmigung: Bau & Gewerbe
Wer seinen Betrieb ohne behördliche Genehmigung (ohne gültigen Bescheide mit Bescheidnummer) betreibt, muss mit Strafen rechnen, ist gewerblich nicht versichert und/oder muss im Ernstfall den Betrieb einstellen, bis die Genehmigung bei der zuständigen Behörde eingeholt wurde.Änderung, Kauf/Verkauf
Wird in einer Betriebsanlage etwas geändert, ist diese Änderung im Normalfall genehmigungspflichtig, in manchen Fällen auch nur anzeigepflichtig.
Wenn ein Betrieb gekauft wird, bei dem schon eine gewerberechtliche oder abfallrechtliche Genehmigung vorhanden war, muss im allgemeinen der bestehende Bescheid für den neuen Betrieb massiv angepasst und abgeändert werden.
Auflassung
Der häufigste Fehler bei Änderungsverfahren ist, dass zwar beantragt wird, die neuen Anlagen zu genehmigen aber vergessen wird, die nicht mehr genutzten Anlagenteile außer Betrieb zu nehmen und so genannte letztmalige Vorkehrungen durchzuführen.
§ 82 b Überprüfung
Jeder Betrieb ist verpflichtet, alle 5 Jahre (Ausnahme alle 6 Jahre) seinen Betrieb dahingehend zu überprüfen, ob der aktuelle Stand dem genehmigten Bescheid noch entspricht. Hier gilt wieder das gleiche wie beim Auto, das alle Jahre zur Pickelüberprüfung muss.
Beratung
Bei Problemen mit Behörden: Anzeigen von Nachbarn fachlich entgegnen, Anträge auf Änderung kostenintensiver Bescheidauflagen, Abwehren oder Reduzieren von Verwaltungsstrafen, etc.
Prüfung & Gutachten
in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl an Spezialist/-innen für z.B. die Genehmigung von Maschinen und Geräten, die keine CE-Kennzeichnung haben
Genehmigung ist gesetzliche Pflicht
Betriebe sind im Allgemeinen verpflichtet, ihre Betriebsanlage genehmigen zu lassen.
Der Gewerbeschein entspricht dem Führerschein, die Betriebsanlagengenehmigung dem Zulassungsschein und die §82b Überprüfung dem Pickerl.
Wer ein Unternehmen ohne erforderliche Bewilligungen betreibt, geht persönlich und finanziell ein beträchtliches Risiko ein:
(mögliche Folgen: Versicherung kann aussteigen, Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Strafverfahren, vorübergehende Betriebseinstellung, Teilstillegung, Stillegung, ...)
Wenn Sie fragen haben: Fragen kostet nichts: 0664 345 89 83
Die Folgen werden zu oft ignoriert.
Wer sein Auto ohne Zulassungsschein (und somit ohne Nummertafel) fährt, ist nicht versichert und muss mit Strafen rechnen bzw. muss das Auto sofort abstellen. Der Führerschein alleine hilft hier nichts.
Anlagen, die gewerberechtlich oder abfallrechtlich genutzt werden, müssen entsprechend Gewerbeordnung bzw. Abfallwirtschaftsrecht eine Genehmigung haben. Es gibt nur wenige Ausnahmen dafür.
Mögliche Beispiele:
- Ein gewerberechtlich genutzter Bagger wird für den Abbruch von Gebäuden genutzt. Der gleiche Bagger braucht dann auch eine abfallrechtliche Bewilligung. ALSAG kann fällig werden, der sonst nicht fällig wäre.
- Eine vormals gewerblich genutzte Halle in Wien wird für Veranstaltungen genutzt: Alles muss völlig neu nach Wiener Veranstaltungsgesetz eingereicht und bewilligt werden.
- Eine Produktionsanlage, die als landwirtschaftliches Nebengewerbe begonnen hat, wird drößer und größer und unterliegt plötzlich dem Gewerberecht.
- Ein Transportunternehmer beginnt als Nebengeschäft zum Transportggewerbe mit Abfalltransporten, Abfallsammlung. Nach wenigen Jahren macht der Abfallbereich einen beträchtlichen Teil des Umsatzes aus. Die gewerberechtliche Genehmigung genügt nicht mehr und es muß auch eine abfallrechtliche Genehmigung erwirkt werden.
Übliche Fehlmeinungen
- "Meine Betriebsanlage ist mit dem Mietvertrag mit genehmigt."
- "Ich habe eh´ einen Gewerbeschein."
- "Meine Kollegen haben mir gesagt, dass ich für meine Anlage keinen Gewerbeschein brauche."
- "Ich hab das ja damals bei der Gemeinde genehmigen lassen."
- "Das hat mein Vorgänger schon gemacht."
- "Bisher hat sich niemand darüber aufgeregt."
- "Die Behörde kontrolliert sowieso nicht."
- "Das ist mir alles zu kompliziert, ich warte, ob die Behörde überhaupt kommt."
- "Das Arbeitsinspektorat überprüft eh alle 2 Jahre."
- "Wir lassen die Feuerlöscher, die Schnelllauftore und alles andere regelmäßig überprüfen."
Vor allem die letzten beiden Argumente helfen deshalb nichts, weil eine Überprüfung duch einen Ziviltechniker, die Brandverhütungsstelle, das Arbeitsinspektorat, den Rauchfangkehrer, ein konzessioniertes Elektrounternehmen oder sonst eine Prüfstelle dann nichts hilft, wenn die Anlage oder der Anlagenteil nicht genehmigt ist.
Mit dem Auto-Beispiel erklärt:
Sie können die Autoelektrik, den Bordfeuerlöscher, die Reifen, den Motor usw. mehrfach überprüfen lassen. Ohne Zulassungsschein dürfen Sie nicht auf der Straße fahren, auch wenn allesgeprüft und in Ordnung ist.

Zur Erklärung
Der Gewerbeschein entspricht dem Führerschein
Die Genehmigung entspricht dem Zulassungsschein.
Die §82b Überprüfung entspricht dem Pickerl.
Fehlende Genehmigungen können teuer werden, wenn etwas passiert.
Beispiele:
- Ein kleiner Heizlüfter, der im Betrieb zur Beheizung eines dauernd genutzten Büros verwendet wird aber gewerberechtlich nicht genehmigt ist, verursacht einen Brand.Ob die Versicherung dafür einspringt ist fraglich. Sollte eine Person zu Schaden gekommen sein, wird geprüft, ob alle Genehmigungen vorhanden waren. Wenn nicht, kann sehr leicht ein Strafprozess daraus werden.
- Die Betriebsanlage wurde vor 20 Jahren erstmals genehmigt und die vielen Änderungen seither wurden nie genehmigt: Mehr Personal, andere Betriebszeiten, neue Produktionsanlagen, PKW, LKW, Entwässerung, Parkplätze, Sanitäranlagen, Abfallwirtschaftskonzept, etc. fehlen daher.
- Entsprechend Bescheid war eine Fertigstellungsanzeige vorgeschrieben. Diese wurde nie gemacht. Daher ist juristisch gesehen die Betriebsanlage nie in Betrieb gegangen und somit auch nicht genehmigt.
- Bescheidauflagen werden vom Personal nicht eingehalten, weil dieses die Auflagen gar nicht kennt.