Auflassung

Auflassung von Betriebsanlagen

Der häufigste Fehler bei Änderungsverfahren ist, dass vergessen wird, die nicht mehr genutzten Anlagenteile außer Betrieb zu nehmen.

Diese sind aus dem Bescheid "herauszunehmen" und letztmalige Vorkehrungen durchzuführen.

Das spätere Abreissen nach 15 oder 20 Jahren kann teurer werden als der Neubau, wenn Sie sich nicht ausreichend vorbereiten und gut planen.

Ihr unternehmerisches Denken unterscheidet sich hier höchstwahrscheinlich deutlich von den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes, Gewerberechtes, Wasserrechtes, Umweltschutzrechts usw. Hier kann ein hemdsärmeliges Vorgehen rasch vor dem Richter enden oder sehr teuer werden.

Beim Neubau genauso wie beim Umbau sollte daher bedacht werden, welche Kosten beim Abbruch oder Änderungen der Anlage anfallen können. Dies betrifft im speziellen unterirdische Leitungen und Kanäle (Gas, betriebliches Abwasser, Ölleitungen, etc.) sowie den Rückbau von betrieblichen Einrichtungen und Bauwerksteilen oder Verkehrsflächen. Da kann rechtlich vieles auftauchen, an das Sie nie gedacht hätten.

Bei älteren Anlagen, die diesbezüglich geprüft wurden, kostete das Entfernen und Auflassen z.T. mehr als der Bau ursprünglich gekostet hat. Es kommen dann nämlich auch noch Laboruntersuchungen, Gutachten, Kontaminationen, Deponiegebühren, Abbruch und Sortieraufwand, etc. sowie die Entfernung von z.B. kontaminiertem Boden und Wiederverfüllung mit natürlichem Boden dazu.

 

HINWEIS:

Wenn Sie einen Betrieb gekauft haben oder eine Betriebsübernahme hatten, sollten Sie als erstes die bestehenden Bescheide durchsehen, Auflagen überprüfen und nachsehen, ob Sie alle Prüfzertifiktate aktuell haben usw. Nach 5 Jahren Stillstand kann es sein, dass der Betrieb mit den vorhandenen Bescheiden nicht mehr betrieben werden darf und Sie komplett neu einreichen müssen. Damit ist der Betrieb juristisch gesehen "aufgelassen". Somit kann es Ihnen passieren, dass der gesamte Betrieb oder Anlagenteile, die der Vorgänger nicht genutzt hat und Sie jetzt nutzen wollen, bescheidmäßig bereits verfallen sind.

Auflassung Beispiele

Nichtnutzung bestehender Bescheide: Bescheide verfallen niemals, allerdings kann das Nutzungsrecht des Bescheides für den Gewerbetreibenden verfallen.

Auflassung von Anlagenteilen: Welche Änderungen sind in bestehenden Bescheiden erforderlich und wie sind diese Änderungen zu beantragen

Auflassung von Auflagenpunkten: Was hat sich geändert, welche Anträge sind an welche Behörde zu stellen (Bau, Gewerbe, Abfall, etc.).

Auflassung eines kompletten Betriebes: Wie wird diese Auflassung durchgeführt, welche Kostengünstigen schritte sind vorerst zu planen, was ist dann einzureichen, welche Nachweise sind letztendlich zu führen, wie wird formal ein Betrieb tatsächlich beendet.

Nutzungsänderung z.B. eines gewerblich genutzten Objektes zu einer Veranstaltungsstätte: wie und an welche Behörden ist diesbezüglich ein Antrag mit welchen Inhalten (Texte, Pläne, Beschreibungen) zu stellen.

Vergleich

Wer sein Auto ohne gültigen Zulassungsschein oder mit nicht typisierten Änderungen fährt, ist nicht versichert und muss mit Strafen rechnen bzw. muss das Auto sofort abstellen. Der Führerschein alleine hilft hier nichts.

Wer seinen Betrieb ohne gewerberechtliche Genehmigung oder ohne gültige Paragraph 82b-Überprüfung (alle 5 Jahre zwingend erforderlich wie jährliches Pickerl bei Auto) betreibt, muss mit gewerberechtlichen und im Falle des Unfalles auch versicherungstechnischen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.