Genehmigung
Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg zur Genehmigung Ihres Betriebes:
- Erstgespräch (geplante Betriebsanlage oder bestehende Betriebsanlage ohne Genehmigung)
- Besprechung der geplanten Maßnahmen und Besichtigung bestehender Betriebsanlagen
- Projektplanung in Zusammenarbeit mit Fachplanern (z.B.: Elektro, Haustechnik, Statik, Brandschutz, Bau, …)
- Erstellen einreichfähiger Unterlagen für die Gewerbebehörde, auf Wunsch auch für die Baubehörde (Einreichpläne, Betriebs-, bzw. Baubeschreibung, Brandschutzkonzept, Abfallwirtschaftskonzept, Energieausweis, Einreichstatik, Ausfüllen diverser Behördenformulare)
- Kontakt zu Behörden (Bausprechtag, Projektsprechtag), Abstimmung mit z.B. Arbeitsinspektorat, Feuerwehr, Amtssachverständigen, gewerbetechnischen Sachverständigen, Marktamt, Hygieneinspektorat, …
- Begleitung im Behördenverfahren sowohl im normalen Verfahren, vereinfachten Verfahren oder UVP-Verfahren (Gewerbe- bzw. Bauverhandlung), Bescheidprüfung
- Genehmigungsverhandlung
- Umsetzung aller Bescheidauflagen und sonstigen Vorschriften bzw. Normen
- Fertigstellungsanzeige
Neueinreichung
Sie planen eine neue Betriebsanlage zu errichten und benötigen einen Partner, der Ihnen den Neubau sowohl baulich als auch gewerblich einreicht? Auf Basis der Baueinreichung erstellen wir Pläne für die Gewerbebehörde sowie sämtliche, benötigte Unterlagen.
Wir reichen auch dann für Sie ein, wenn Sie in ein bestehendes Gebäude neu einziehen, ohne bauliche Änderungen vornehmen. Denn auch in diesem Fall ist der Gewerbebehörde ein Einreichprojekt samt Einreichplan vorzulegen.
Änderung
Sie ändern Ihren Maschinenstand, ändern die Arbeitszeiten, die Zahl der Mitarbeiter etc. oder möchten bauliche Änderungen vornehmen? Wir helfen Ihnen, die benötigten Unterlagen mit der Behörde abzustimmen und vorzubereiten.
Überprüfung nach § 82b
Als Betreiber sind Sie bekanntlich gemäß §82b der GewO von 1994 verpflichtet, Ihren Betrieb alle 5 Jahre hinsichtlich der Einhaltung der von der Behörde per Bescheid aufgelisteten Auflagen zu überprüfen. Wir prüfen für Sie diese Auflagen hinsichtlich Einhaltung und Relevanz. Wir ersuchen per Prüfbescheinigung die Behörde um Änderung oder Aufhebung von einzelnen Auflagen, wenn sich die Situation im Betrieb geändert hat. Wir helfen Ihnen die wiederkehrenden Prüfungen im Auge zu behalten und für eine etwaige Überprüfung durch die Gewerbebehörde oder durch das Arbeitsinspektorat gerüstet zu sein.
Auflassung
Bekanntgabe der Behörde über die Stilllegung des Betriebes. Abklärung welche letztmaligen Maßnahmen hierzu zu setzen sind (zB. Gesetzeskonforme und nachweisbare Stilllegung diverser Versorgungsleitungen bzw. Heizungsvorrichtungen, etc.).
Bauverfahren
Wir begleiten Sie neben dem gewerberechtlichen oder abfallrechtlichen Verfahren gerne auch im Bauverfahren.
Bauanzeige
Wir stellen vorerst fest, ob ihr Bauvorhaben baulich nur angezeigt oder auch zur Bewilligung eingereicht werden muss, auch bei bereits durchgeführten Änderungen. Mit einer einfachen Bauanzeige können Sie z.B. neue, nicht tragende Zwischenwände bei der Baubehörde anzeigen. Betreffen die Änderungen auch die Statik oder die äußere Hülle des Gebäudes, ist das Bauvorhaben im Allgemeinen zur Bewilligung einzureichen. Das erfordert z.B. das Erstellen von Grundrissen, Schnitten, einer Einreichstatik, eines Energieausweises und/oder einer Baubeschreibung.
Baubewilligung
Wir übernehmen die erforderliche Planung und Umsetzung von Beginn an und stellen damit sicher, dass Baurecht und Gewerberecht zusammenpassen.
Wir übernehmen die Behördenwege und sorgen für eine Baubewilligung Ihres Vorhabens. Unsere befugten Partner erstellen Ihnen notwendige Gutachten bzw. spezielle Unterlagen wie z.B. Brandschutz und beraten gerne bei Fragen über die Art und Weise der Umsetzung Ihrer persönlichen Pläne.
Hier die Definitionen (Auszug Homepage der Stadt Wien):
Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen:
Man unterscheidet:
- Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen
- Vereinfachtes Bewilligungsverfahren nach § 70a Bauordnung (BO) (schnellster Weg zum Baubeginn, sofern nicht ohnehin eine Bauanzeige ausreicht)
- Bauanzeige (genügt für die meisten Änderungen im Gebäudeinneren, Loggienverglasungen usw.)
- Bei einem Gesamtabbruch in Schutzzonen und Bausperrgebieten oder einem Teilabbruch ist eine Abbruchbewilligung notwendig. Bei Abbrüchen in anderen Gebieten muss der Abbruchbeginn nur angezeigt werden.
Baubewilligungsverfahren
Ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach § 70a Bauordnung für Wien (BO) ist der schnellste Weg zum Baubeginn, sofern nicht ohnehin eine Bauanzeige ausreicht.
Soll ein Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommen, ist die Beiziehung von ZiviltechnikerInnen erforderlich, die die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften bestätigen. Das Verfahren kann nicht zur Anwendung kommen, wenn einer der in § 70a Abs. 1 BOgenannten Ausschließungsgründe vorliegt. (Dies betrifft z. B. Bauvorhaben die von Bebauungsvorschriften abweichen sollen oder auch Bauvorhaben in speziellen Widmungsgebieten.) Sinnvoll ist ein Verfahren nach § 70a BO dann, wenn möglichst rasch mit dem Bau begonnen werden soll und eine Bauanzeige nicht ausreicht.
Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
§ 70a (1) Wird den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gemäß § 63 die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Anwendung. Hievon sind ausgenommen:
- Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach §§ 7a Abs. 5, 69, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 oder 119 Abs. 6 erforderlich ist;
- Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß § 71 beantragt ist;
- Bauvorhaben in Schutzgebieten, und zwar auf Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel sowie in Parkschutzgebieten;
- Bauvorhaben in Erholungsgebieten, und zwar auf Grundflächen in Parkanlagen und auf sonstigen für die Volksgesundheit und Erholung der Bevölkerung notwendigen Grundflächen;
- Bauvorhaben in Gebieten, für die Bausperre besteht;
- der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen;
- entfällt; LGBl. Nr. 24/2008 vom 11.4.2008
- Bauvorhaben in Gebieten der Bauklasse VI;
- Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind;
- Bauwerke, deren Höhe 26 m überschreitet;
- Bauvorhaben für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates fallen;
- entfällt; LGBl. Nr. 24/2008 vom 11.4.2008
- das Anlegen von Steinbrüchen, Schotter-, Sand-, Lehm- und Tongruben sowie anderer Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes, ferner das Anlegen von Schlacken-, Schutt- und Müllhalden;
- bestehende, jedoch nicht bewilligte Bauwerke,
- Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c hinausgehen.
(2) Werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder ist deren Erfüllung aus den vorgelegten Unterlagen nicht beurteilbar, ist dies dem Einreicher innerhalb von einem Monat ab der Einreichung mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 durchzuführen.
(3) Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen hat die Behörde insbesondere zu prüfen:
- die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
- die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
- die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen;
- die Einhaltung der Abstände von den Grenzen des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
- die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe, Gebäudeumrisse beziehungsweise Strukturen;
- die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser;
- die Einhaltung der Bestimmungen über die äußere Gestaltung von Bauwerken (§ 85).
(4) Ergibt die Prüfung nach Abs. 3 und § 67 Abs. 1, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss zweier Ausfertigungen der Baupläne zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen. Wenn außerhalb von Schutzzonen das Bauvorhaben von maßgeblichem Einfluss auf das örtliche Stadtbild und deswegen die Befassung des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung erforderlich ist, beträgt die Frist für die Untersagung vier Monate; dies ist dem Einreicher innerhalb der Frist von drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. In diese Fristen wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet.
(5) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 4 und Mitteilungen gemäß Abs. 2 und 4 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
(6) Erfolgt keine Mitteilung gemäß Abs. 2, darf mit der Bauführung begonnen werden.
(7) entfällt; LGBl. Nr. 24/2008 vom 11.4.2008
(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (§ 124 Abs. 2) Einwendungen im Sinne des § 134a vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4) ist ausgeschlossen.
(9) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss zweier Ausfertigungen der Baupläne zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
(10) Erfolgt keine rechtskräftige Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 8, gilt das Bauvorhaben als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 bewilligt. War die Bestätigung gemäß Abs. 1 inhaltlich unrichtig und ergibt sich daraus eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 134a), ist das Verfahren auf Antrag eines in seinen Nachbarrechten verletzten Nachbarn wieder aufzunehmen, wenn der Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert war, dies gemäß Abs. 8 geltend zu machen; Verschulden liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Tafel (gemäß § 124 Abs. 2a) nicht zeitgerecht angebracht oder vorzeitig entfernt worden ist und die Bauführung für Nachbarn als solche nicht erkennbar war. Eine Wiederaufnahme ist unzulässig, wenn seit der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre verstrichen sind. Darüber hinaus ist § 137 sinngemäß anzuwenden.
(11) Leistungen, deren Erbringung gesetzlich als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung gefordert wird oder die anlässlich der Baubewilligung vorzuschreiben sind, hat die Behörde unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn vorzuschreiben. Dies gilt auch für die bescheidmäßige Feststellung, um wie viel die Zahl der Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, sowie die Bekanntgabe oder Stundung gemäß § 54 Abs. 2 und 3 und die Bekanntgabe gemäß § 54 Abs. 9
Bauanzeige
Vor Beginn der Bauführung muss für das jeweils geplante Vorhaben geprüft werden, welche Art von Verfahren angestrebt werden soll. Art und Umfang des Vorhabens bestimmen die Form der Bewilligung bzw. des Bewilligungsverfahrens sowie die jeweils notwendigen Dokumente und entstehenden Kosten.
Die Bauanzeige ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen für die Bauführung eingeholt werden.
Eine Bauanzeige genügt für:
- Die meisten Änderungen im Inneren des Gebäudes, davon ausgenommen:
- Bauführungen die als Umbau zu werten sind (z. B. Umwidmungen ganzer Geschoße)
- Wohnungsumwidmungen
- Bauführungen, die eine KFZ-Stellplatzverpflichtung auslösen
- Loggienverglasungen
- Fenstertausch außerhalb von Schutzzonen wenn das Erscheinungsbild geändert wird
- Fenstertausch innerhalb von Schutzzonen